Auch der Mieter einer
„unrenovierten“ bzw. nicht modernisierte Altbauwohnung darf einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes
Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen
Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt.
Dies folgt aus einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.4.2004 -VIII ZR 281/03-.) Die Mieter eine Altbauwohnung
gemietet. Dabei stellte sich heraus, dass neben dem Betrieb einer Wasch- oder
Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger anderer Stromverbrauch in der Wohnung
gar nicht möglich war. Es fehlte ein Stromkreis. Hinzu kam, dass im Bad keine
Steckdose vorhanden war. Die Mieter begehrten nun eine entsprechende
Ausstattung. Die Karlsruher Richter befanden zwar, der Vermieter sei nicht
verpflichtet, die Wohnung insgesamt und ständig zu modernisieren und jeweils
dem neuesten technischen Standard anzupassen. Angesichts des technischen und
wirtschaftlichen Fortschritts könne ein Mieter jedoch erwarten. erwarten, dass
er die Wohnung so gebrauchen und nutzen kann, wie dies seit Jahrzehnten üblich
ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. Üblich und dem allgemeinen
Lebensstandard entspricht jedoch der Gebrauch eines größeren Haushaltsgerät,
wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine, und gleichzeitig weitere
haushaltsübliche Elektrogeräte, wie etwa einen Staubsauger. Außerdem gehörte
zum zeitgemäßen Wohnen, dassdas Badezimmer über eine Stromversorgung verfüge,
die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen
Geräten über eine Steckdose ermögliche.
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