In der Regel ist nach den einschlägigen Landebauordnungen der Bauher bzw. Eigentümer/Vermieter des Hauses oder der Wohnung für den Einbau verantwortlich. Eine Ausnahme gilt für Mecklenburg-Vorpommern. In diesem Bundesland ist der jeweilige "Besitzer" für die Installation der Rauchmelder zuständig. Der "Besitzer" ist sowohl für die Anschaffung und Installation des Rauchmelders, als auch für dessen Wartung und ständige Betriebsbereitschaft verantwortlich. Wurde der Rauchmelder vom Mieter angeschafft, verbleibt er nach dem Einbau in seinem Eigentum und er darf das Gerät nach Umzug ausbauen und mitnehmen.
In allen anderen Ländern gilt: Den Vermieter trifft die Pflicht zur Installation und er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Meldegeräte zur jeder Zeit betriebsbereit sind. Andernfalls droht ihm im Schadensfall die Haftung, es sei denn, er kann die jährliche Prüfung nachweisen. Diese Pflicht kann er durch eine Zusatzklausel zum Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Allerdings wird der Vermieter dadurch nur dann von seiner eigenen Verantwortung und Haftung frei, wenn er im Schadensfall beweisen kann, dass er sich vor Abschluss des Zusatzvertrages davon überzeugt hat, dass der Mieter zur fachgerechten Ausführung in der Lage ist. Bei ihm verbleibt eine Kontrollpflicht. Er muss kontrollieren, ob Installation und Wartung auch tatsächlich ausgeführt werden.
Zur Entlastung des Vermieters regeln die Landesbauorndungen in Bremen, Schleswig-Holstein und Hessen, dass der unmittelbare Besitzer, d.h. in der Regel der Mieter zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder ist. Der Eigentümer kann diese Verpflichtung aber freiwillig übernehmen, was sinnvollerweise einer klaren und eindeutigen schriftlichen Mitteilung des Vermieters an die jeweiligen Mieter bedarf.
Rechtsgrundlage
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Einbau durch
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Schleswig- Holstein
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§ 49 Abs. 4
LBO
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Eigentümer
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Hamburg
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§ 45 Abs. 6
LBO
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Eigentümer
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Mecklenburg- Vorpommern
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§ 48 Abs. 4
LBO
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Mieter
bzw. Besitzer
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Thüringen
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§ 46 Abs. 4
LBO
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Eigentümer
bzw. Bauherrn
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Hessen
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§ 13 Abs. 5
LBO
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Eigentümer
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Rheinland-Pfalz
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§ 44 Abs. 8 LBO
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Eigentümer
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Saarland
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§ 46 Abs. 4
LBO
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Eigentümer
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Bremen
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§ 48 Abs. 4
LBO
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Eigentümer
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