| ©Thorben Wengert / pixelio.de |
Deshalb gibt es in fast allen Bundesländern - außer Sachsen - eine Rauchmelderpflicht. Sieht man von Mecklenburg-Vorpommern ab trifft den Vermieter die Verpflichtung zur Montage der Geräte. Da die Montage von Rauchwarnmeldern als Modernisierungsmaßnahme gilt, kann der Vermieter die Anschaffungs- und Installationskosten nach § 559 BGB auf den Mieter umlegen. Mieter müssen den Einbau neuer Rauchwarnmelder dulden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mieter ihre Wohnung schon mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, so der Bundesgerichtshof(BGH VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14). Die Karlsruher Richter begründen dies damit, dass derEinbau von Rauchwarnmeldern zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führe. Diese Verbesserung zum früheren Zustand (Wohnung mit Rauchwarnmeldern des Mieters) sei darin zu sehen, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ seien und so ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werde.
* Quelle: http://www.rauchmelder-lebensretter.de/home
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