Die Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung ein zwar legitimes,
aber durchaus mit rechtlichen Fallstricken versehenes Mittel zur
Sicherung der Vergütung des Maklers dar.
Denn eine Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie sich nicht wirklich und
ausschließlich nur auf den Ersatz von konkretem Aufwand bezieht. Eine
daran orientierte Pauschalierung mit mäßigen Höchstbeträgen ist zulässig
(BGHZ, 99,347/383; OLG Oldenburg NJW-RR 2005, 1287 ff.; AG Rendsburg,
MDR 2004, 204; AG Lahr, Urteil v. 25.04.2007, Az. 5 C 307/06; AG Gießen
a.a.O.; Palandt § 652 Rn. 62). Eine Pauschale von 1.000,00 € sieht die
zitierte Rechtsprechung aber nicht mehr als "mäßig" an.
Ein weiteres kommt hinzu: Übersteigt die Aufwandsentschädigung 10% der
für den Erfolgsfall zu zahlenden Provision, ist eine derartige
Vereinbarung beurkundungsbedürftig (Urteil des Oberlandesgerichts
Dresden vom 9. April 1997 - 8 U 2528/96).Fehlt es daran, ist die Vereinbarung schon aus diesem Grunde unwirksam.
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