Erhält er aber korrekte Informationen von dem Verkäufer, muss der Makler diese aber auch wahrheitsgemäß weitergeben. In einem vor dem Landgericht Berlin entschiedenen Fall hatte die Maklerin dem Käufer die ihr von den Verkäufern mitgeteilte Nettomieteinnahme aus dem Objekt nicht mitgeteilt, sondern - wider besseren eigenen Wissens - deutliche höhere Mieteinnahmen mitgeteilt (LG Berlin, Urteil vom 22.09.2011 - 5 O 430/10).
Aktuell hierzu noch ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 19.11.2014 - 20 U 2215/14):
Danach verletzt ein Makler die ihm aus dem Maklervertrag obliegende Aufklärungspflicht, wenn er
einerseits im Internet und in Exposé ein Anwesen mit vollständiger
Unterkellerung bewirbt, andererseits aber trotz positiver Kenntnis den
potenziellen Käufer nicht darüber aufklärt, dass das Anwesen tatsächlich
nur zum Teil unterkellert ist.
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