Nun ist ein Feuerwerk grundsätzlich ja eine gefährliche Sache. Daher stellt die
Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten sehr hohe
Ansprüche. Auch bei der Silvesterböllerei muss der "Feuerwerker" grundsätzlich dafür sorgen, dass
eine Gefährdung anderer durch das Feuerwerk nach besten Wissen und Gewissen
ausgeschlossen ist. Passiert etwas, spricht der Beweis des ersten Anscheins bereits
dafür, dass der "Feuerwerker" etwas falsch gemacht hat und deshalb haftet ( BGH VersR 1966, 524)
Richtig teuer kann es werden, wenn man seinen lieben Kleinen das Zündeln gestattet. So verurteilte das OLG Schleswig Eltern zum einem Schmerzensgeld von 20.000,00 DM, weil ihr 7-jähriger Sohn einen Spielkameraden mit einem Böller schwer am Auge verletzte. Nach Ansicht der Richter hätten die Eltern ihrem Kind das Hantieren mit Feuerwerkskörpern überhaupt
nicht, auch nicht unter ihrer Aufsicht gestatten dürfen, da dies
anerkanntermaßen gefährlich und für Kinder in diesem Alter absolut nicht
angezeigt sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 12. November 1998 - 5 U 123/97
Teuer kann es ebenfalls werden, wenn die lieben Kids ohne ihre Eltern feiern. So hatte eine 18-jährige in Abwesenheit ihrer
verreisten Eltern eine Silvesterparty gegeben. Die Gäste zündeten
im Garten zahlreiche Raketen und Knallkörper. Ein Partygast gehörte offenbar zu der Gattung "Jäger und Sammler". Er sammelte
nämlich die nicht gezündeten Feuerwerkskörper auf und legte sie im
Wohnzimmer des Hauses ab. Leider übersah er, dass einige noch vor sich
hinglimmten. Die dadurch ausgelöste Explosion führte zu erheblichen Schäden in der Wohnung. Das Oberlandesgericht Köln ließ jedoch den unachtsamen Partygast nur zum Teil haften. Nach Auffassung der Richter traf auch die Tochter des Hauses ein erhebliches
Mitverschulden an dem Wohnungsbrand. Sie hätte verhindern müssen,
dass ihre Gäste nicht gezündete Feuerwerkskörper in die
Wohnung brachten. (Urteil des OLG Köln - 11 U 126/99).
Da bleibt zu hoffen, dass alle Leser schadlos in das Neue Jahr gekommen sind.
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