Der Makler darf Informationen, die er von dem Verkäufer erhalten
hat, grundsätzlich ungeprüft wiedergeben (BGH, Urteil vom 18.1.2007, - III ZR 146/06 -). Nur wenn sie für ihn ersichtlich unzutreffend sind muß
er darauf hinweisen (OLG Celle, Urteil vom 6.2.2003, - 11 U 170/02 -).
Erhält er aber korrekte Informationen von dem Verkäufer, muss der Makler diese aber auch wahrheitsgemäß weitergeben. In einem vor dem Landgericht Berlin entschiedenen Fall hatt die Maklerin dem Käufer die ihr von den Verkäufern mitgeteilte
Nettomieteinnahme aus dem Objekt nicht mitgeteilt, sondern - wider
besseren eigenen Wissens - deutliche höhere Mieteinnahmen mitgeteilt (LG Berlin, Urteil vom 22.09.2011 - 5 O 430/10).
Folge: Die Maklerin verwirkte in entsprechender Anwendung des § 654 BGB ihren Maklerlohnanspruch.
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