Nur aufgrund einer eindeutigen Provisionsvereinbarung muss der Käufer eines Grundstücks eine Maklercourtage zahlen. Dafür genügt eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es dem Makler gestattet ist, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig zu sein ebenso wenig, wie die Angabe im Expose "Kaufpreis plus Maklercourtage".
Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München ( AG München, Urteil vom 27.10.11, AZ 222 C 5991/11 ) hervor. Der Verkäufer hatte im November 2009 einer Maklerfirma den Auftrag erteilt, sein Grundstück zu verkaufen. Aufgrund einer Internetanzeige der Maklerfirma meldete sich ein Interessent, welcher das Grundstück besichtigte. Bei dieser Besichtigung wurde ihm ein Expose übergeben. In diesem war der Kaufpreis mit 1,2 Millionen Euro zuzüglich 3,57% Maklercourtage angegeben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma enthielten eine Klausel, wonach es der Maklerfirma gestattet war, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein.
Nach Abschluss des Kaufvertrages verlangte die Maklerfirma von dem Käufer eine Provision.Die Zahlung lehnte der Käufer mit der Begründung ab, die Zahlung einer Maklerprovision sei mit ihm nicht vereinbart worden. Die darauf hin erhobene (Teil-) Klage der Maklerfirma wies das Amtsgericht München ab.
Ein ausdrücklicher Maklervertrag sei nicht geschossen worden. Daher könne ein
Vertragsschluss nur angenommen werden könne, wenn sich dies aus den
Handlungen der Parteien ergäbe. An einem konkludenten Vertragsabschluss seien aber hohe Anforderungen zu stellen. Wer sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe,
erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer
Maklerprovision. Der Interessent dürfe vielmehr davon ausgehen, dass der
Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und
deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.Daher komme ein Maklervertrag erst zustande, wenn der Käufer nach Kenntnis eines ausdrücklichen Provisionsverlangens weitere
Dienste des Maklers in Anspruch nehme. Die Angabe im Expose "Kaufpreis plus Maklercourtage" erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwar könne man diesem Hinweis
entnehmen, dass der Käufer eine Provision bezahlen solle. Es sei für den Käufer nicht erkennbar, ob hiermit eine neue Provisionsverpflichtung gegenüber dem
Makler begründet werden soll oder die Verkäuferprovision abgewälzt
werden soll.Ein anderer Schluss könne auch nicht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma gezogen werden. In den AGB werde lediglich darauf
hingewiesen, dass es der Firma gestattet sei, für beide Vertragspartner
als Makler tätig zu werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies
tatsächlich geschehe, ergäbe sich jedoch hieraus nicht.
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