In der Kategorie "interessante Urteile" lassen sich verdächtig viele Urteile des Amtsgerichts München finden. Konnte ich in der vergangenen Woche schon über den "Skalp der Kundin" berichten, so geht es heute um den Nachbesserungsanspruch des Tätowiererers:
Eine 17-Jährige hatte sich für 50,00 € ein koptischen Kreuz auf die Innenseite ihres Handgelenks tatowieren lassen. Nach einer Woche erschien sie wieder im Studio und reklamiert, das Kreuz sei schief. Die Tätowierung solle deshalb kostenlos mit einem Laser entfernt werden. Dies lehnte der Betreiber allerdings ab und bot an, das Tatoo nachzubessern. Damit war der Teenager allerdings nicht zufrieden. Sie klagte daher vor dem AG München auf Rückzahlung der 50,00 € sowie weiter 799,00 € für eine Laserbehandlung. Dem vermochte das Amtsgericht München aber nicht zu folgen: Vor dem Tätowieren werde ein Werkvertrag geschlossen, weshalb das Studio bei
Fehlern nachbessern dürfe.Schmerzensgeld stehe der jungen Frau ebenfalls nicht zu, da sie
selbst habe in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit
eingewilligt habe. (Urt. v. 17.03.2011, Az. 213 C 917/11).
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