Eigenbedarfskündigungen gehören zu den streitträchtigsten Angelegenheiten im Mietrecht. Mit Urteil vom 6.Juli 2011 hat der Bundesgerichtshof nocheinmal die formalen Voraussetzungen klargestellt (VIII ZR 317/10):
Das Kündigungsschreiben eines Vermieters muss den Kündigungsgrund so
bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden
werden kann. Dabei reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohung benötigt wird und er das Interesse darlegt, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Umstände, die der Vermieter dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt hatte oder die ihm sonst bekannt waren, müssen im Kündigungsschreiben nciht nochmals wiederholt werden.
Im zu entscheidenden Fall hatte der klagende Eigentümer und Vermieter einer
Einraumwohnung das Mietverhältnis mit der Beklagten wegen
Eigenbedarfs gekündigt. Dabei hatte der Vermieter in dem Kündigungsschreiben ausgeführt, dass seine Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in
Neuseeland ihr Studium fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen
wolle. Dabei könne sie nicht in ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zurückziehen, da dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt
werde.
Während das Amtsgericht der Räumungsklage stattgegeben hat, würde die Berufung durch das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei
schon aus formellen Gründen unwirksam. Die Kläger hätten die Gründe für
die Kündigung nicht ausreichend dargestellt. Dies sah der Bundesgerichtshof anders: Dem in. § 573 Abs 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis sei hier
Genüge getan.
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