oder: Kevin - wieder einmal (fast) allein zu Haus.
Was sich zunächst wie eine kuriose Geschichte aus dem Alltag deutscher Gerichte anhört, hat aber durchaus einen ernsten Hintergrund:
Grundsätzlich stellt die pauschale und generelle Überwachung des Eingangsbereichs eines Mietshauses
durch Videokameras eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der
Mieter dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Videoüberwachung nur installiert wurde, um Sachbeschädigungen
und beleidigende Schmierereien an der Hauswand zu verhindern ( LG Berlin,
Urteil vom 31. Oktober 2000 , Az: 65 S 279/00). Auf Verlangen der Mieter muss ein Vermieter eine solche Anlage unverzüglich entfernen ( §§
823, 1004 BGB). Dies gilt selbst für eine - und so schlagen wir wieder den Bogen zu dem kleinen Kevin -eine Attrappe einer technisch einwandfreien Videoüberwachungskamera im Hauseingangsbereich. Auch diese
betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wohnungsmieters und
seiner Besucher und ist daher zu entfernen (AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss
vom 24.01.2008 - 10 C 156/07)..
Trotzdem: Vielleicht hätte ja ein klärendes Gespräch zwischen den Nachbarn im Fall des kleinen Kevin genügt. Stolz hätte der kleine Kevin den Nachbarn erklärt, wie seine Spy-Cam funktiioniert und alles wäre chic gewesen. Aber wahrscheinlich haben sich die Nachbarn anlässlich des Gerichtstermins zum ersten Mal in ihrem Leben überhaupt wahrgenommen. Der Gerichtsflur als soziale Begegnungsstätte. ;-)
Übrigends gibt es bei wikipedia eine Liste der Urteile zur Videoüberwachung. Teilweise m.E. etwas lückenhaft. Also. wer sich da als Autor berufen fühlt ... nur zu. ;-)
Übrigends gibt es bei wikipedia eine Liste der Urteile zur Videoüberwachung. Teilweise m.E. etwas lückenhaft. Also. wer sich da als Autor berufen fühlt ... nur zu. ;-)
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