Mittwoch, 5. Mai 2010

Unzulässige AGB in Maklerverträgen ....

Man sollte es nicht glauben, aber: In einem größeren Umfang findet man auch heute noch Klauseln in Maklerverträgen, die von der Rechtsprechung längst für unnzulässig erklärt worden sind. Was den Kunden erfreuen mag, ist für den Makler verhängnisvoll. Denn immerhin entnimmt die herrschende Lehre aus § 654 BGB den Grundsatz, dass der Makler bei einer schweren Treuepflichtverletzung seinen Provisionsanspruch verliert. Die Verwendung von unwirksamen, den Kunden benachteiligenden Vertragsformularen kann eine solche Treupflichtverletzung darstellen (BGH, NJW 1981,280). Zwar schränkt der Bundesgerichthof dies zwischenzeitlich ein: Allein die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt ohne
Hinzutreten besonderer Umstände noch nicht zu einer Verwirkung des Courtageanspruches (BGH, VersR 2005,978). Aber man sieht: hier kann es schon mal eng werden ....

Daher - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - eine kurze Zusammenstellung welche Klauseln wirksam und welche unwirksam sind:

Zulässig:
  • Bei einem Alleinauftrag verpflichtet sich der Kunde keinen weiteren Makler zu beauftragen. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH, NJW 1973,1194)
  • Aufwandsentschädigung auch für den Fall, dass der Hauptvertrag nicht wirksam zustandegekommen ist. Aber Vorsicht: Der Aufwand darf nicht pauschal angegeben werden, etwa durch Prozentsätze des Kaufpreises.
  • Begrenzung der Haftung auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln.
  • Der Maklerkunde schuldet die Provision dem Nachweismakler auch dann, wenn er den Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Hauptvertrag abschließt (BGH, NJW 1987,2431).
  • Verpflichtung zur Offenlegung einer Vorkenntnis, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen wegen nutzloser Aufwendungen führt ( OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994,509)
Unzulässig:

  • Gänzlicher Ausschluss der Haftung.
  • Provisionspflicht beim Erwerb in der Zwangsversteigerung. (BGH, NJW 1992,2586)
  • Auch bei Folge- und Ersatzgeschäften, wie etwa Miete statt Kauf, Wechsel des Objektes ist eine Provision fällig (BGH, NJW 1973,990).
  • Der Maklerkunde ist verpflichtet eine Vorkenntnis zu offenbaren, anderenfalls ist eine Provision selbst dann geschuldet , wenn der nachgewiesene Hauptvertrag nicht auf der Maklertätigkeit beruht.(BGH, NJW 1986,2346)

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