Hinzutreten besonderer Umstände noch nicht zu einer Verwirkung des Courtageanspruches (BGH, VersR 2005,978). Aber man sieht: hier kann es schon mal eng werden ....
Daher - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - eine kurze Zusammenstellung welche Klauseln wirksam und welche unwirksam sind:
Zulässig:
- Bei einem Alleinauftrag verpflichtet sich der Kunde keinen weiteren Makler zu beauftragen. Ansonsten macht er sich schadensersatzpflichtig (BGH, NJW 1973,1194)
- Aufwandsentschädigung auch für den Fall, dass der Hauptvertrag nicht wirksam zustandegekommen ist. Aber Vorsicht: Der Aufwand darf nicht pauschal angegeben werden, etwa durch Prozentsätze des Kaufpreises.
- Begrenzung der Haftung auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln.
- Der Maklerkunde schuldet die Provision dem Nachweismakler auch dann, wenn er den Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Hauptvertrag abschließt (BGH, NJW 1987,2431).
- Verpflichtung zur Offenlegung einer Vorkenntnis, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen wegen nutzloser Aufwendungen führt ( OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994,509)
- Gänzlicher Ausschluss der Haftung.
- Provisionspflicht beim Erwerb in der Zwangsversteigerung. (BGH, NJW 1992,2586)
- Auch bei Folge- und Ersatzgeschäften, wie etwa Miete statt Kauf, Wechsel des Objektes ist eine Provision fällig (BGH, NJW 1973,990).
- Der Maklerkunde ist verpflichtet eine Vorkenntnis zu offenbaren, anderenfalls ist eine Provision selbst dann geschuldet , wenn der nachgewiesene Hauptvertrag nicht auf der Maklertätigkeit beruht.(BGH, NJW 1986,2346)
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