Als Arbeitgeber gerät man rasch in die Haftungsfalle, wenn Anfragen des Arbeitnehmers unrichtig beantwortet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 nochmals klargestellt, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht hat, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Angestellten im öffentlichen Dienst. Dieser wurde seit dem 1.Dezember 2001 nach nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des Bundesangestelltentarifvertrages Ost
(BAT-O) vergütet. Nach dem Tarifvertrag war ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Zeit wäre mit Ablauf des 30.November 2007 erreicht gewesen. Allerdings hatte der Angestellte bereits am 20.Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit einem Blockmodell abgeschlossen. Die darin vorgesehene Freistellungsphase sollte vom 17.Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.September 2009 laufen. Dem Angestellten war seitens des beklagten Landes vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages auf dessen ausdrückliche Frage mitgeteilt worden, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen während der Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Diese Rechtsauskunft war eindeutig falsch. Denn nach § 23 BAT-O wird während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Glück im Unglück hatte das Land nur deswegen, weil der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.
(BAT-O) vergütet. Nach dem Tarifvertrag war ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Zeit wäre mit Ablauf des 30.November 2007 erreicht gewesen. Allerdings hatte der Angestellte bereits am 20.Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit einem Blockmodell abgeschlossen. Die darin vorgesehene Freistellungsphase sollte vom 17.Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.September 2009 laufen. Dem Angestellten war seitens des beklagten Landes vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages auf dessen ausdrückliche Frage mitgeteilt worden, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen während der Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Diese Rechtsauskunft war eindeutig falsch. Denn nach § 23 BAT-O wird während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Glück im Unglück hatte das Land nur deswegen, weil der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.
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