Nur: er ist nicht der leibliche Vater! Als er dies im Rahmen eines Rechtsstreits feststellen musste, wollte er den bisher gezahlten Unterhalt von dem mutmaßlichen biologischen Vater zurückverlangen. Dieser leistet zwischenzeitlich selbst den Unterhalt.
Allerdings: die Mutter weigerte sich den Namen des leiblichen Vaters zu nennen. Was hilft der beste Rechtsanspruch, wennn nicht klar ist, gegen wen er zu richten ist? Also verklagte der "Scheinvater" die Kindesmutter auf Auskunft. Nachdem ihm bereits vom Amts- und Oberlandesgericht Recht gegeben wurde, bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof:
Dem Scheinvater steht nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zu, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Dies folgt schon aus dem im Gesetzt verankerten Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen Die Kindesmutter ist regelmäßig in der Lage mitzuteilen, mit wem sie in der Empfängniszeit Verkehr gehabt hat und sogar die Unterhaltszahlung übernommen hat. Und die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.
Dem steht auch nicht das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst entgegen. Schließlich hatte sie zuvor fälschlich erklärt, dass nur der Kläger als Vater des Kindes in Betracht komme und diesen damit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt nach Auffassung der Karsruher Richter ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
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