"Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht. Daher sperrt § 105 Abs. 1 SGB VII nicht Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld."
(LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.1998 - 12 (18) Sa 196/98) Aha!
Ist das nicht ein bisschen voreilig? Man hätte doch erst einmal feststellen müssen, welche Art von Betrieb hier vorlag...Gratuliere zu der Fundstelle. Nach Lektüre: Die soll eine "Steißbeinfraktur" gehabt haben??? War aber ein gewaltiger Tritt.
AntwortenLöschenIrre.