Und da - in der Gerichtsverhandlung - konnte er seinen Gefühlen freien Lauf lassen. Um mit den Worten des Gerichts zu sprechen: „Es erwies sich in der mündlichen Verhandlung als durchaus eindrucksvoll, dass ... W., nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zum Antragsteller begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab; z. B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab.“
W, - ein Scheidungsopfer!
W., das war ein Pudel im Alter von damals rund zehn Jahren, den die Parteien einst als Welpen bekommen haben und der, als sie sich im November 1993 trennten, zusammen mit zwei weiteren Hunden bei der Ag. blieb.
Nach Anhörung eines tierpsychologischen Sachverständigen entschied das Gericht:
„Der Antragsteller hat das Recht, den Hund W., der sich bei der Antragsgegnerin befindet, zweimal monatlich zu sich zu nehmen, um mit ihm zusammen zu sein und auch spazieren zu gehen. Diese Begegnungen zwischen dem Antragsteller und dem Hunde finden jeweils am ersten und dritten Donnerstag eines jeden Monats in der Zeit von 14 bis 17 Uhr statt.Tja, auch das Leben eines Scheidungshundes ist schwer ....
Der Antragsteller wird den Hund jeweils um 14 Uhr bei der Antragsgegnerin abholen und ihn dann bis spätestens 17 Uhr wieder dorthin zurückbringen.“
Quelle: AG Bad Mergentheim, Beschluß v. 19.12.1996 - 1 F 143/95 = NJW 1997, 3033
Oh, mein Gott...
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