Damit der Provisionsanspurch des Maklers überhaupt entstehen kann, muss aufgrund seiner Maklerleistung ein Vertrag zustande gekommen sein. Daher entsteht der Courtageanspruch grundsätzlich nicht, wenn das Objekt durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben wurde.
Eine für den Makler im Einzelfall durchaus bittere Konsequenz, wie ein Beschluss des OLG Frankfurt zeigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.8.2008, Az: 19 U 34/08): Über den Makler sollten mehrere Eigentumswohnungen verkauft werden. Dies gelang jedoch nicht, da die Nachranggläubiger nicht bereit waren, Löschungsbewilligungen zu erteilen. Der Käufer erwarb die Wohnungen im zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren. Der Makler ging leer aus. Um diese Ergebnis zu vermeiden, wäre die Vereinbarung einer sogenannten Gleich-stellungsabrede denkbar. Danach sagt der Kunde dem Makler eine Provision auch dann zu, wenn der Kunde des Objekt in der Zwangsversteigerung erwirbt. Aber Vorsicht: Eine derartige Klausel ist jedenfalls als Formularklausel unwirksam (so schon BGH, Urteil vom 24.06.1992 - IV ZR 240/91 = BGHZ 112,59ff). Ein Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf gleichstellen. Möglich ist dies nur im Wege der Individualabrede, was der oben zitierte Beschluss des OLG Frankfurt bestätigt.
Hallo,
AntwortenLöschenauf der Makler - Provisionsabsicherung unterzeichnet der Käufer: Provisionspflicht besteht auch im Insolvenz und Zwangsversteigerungverfahren. Käufer hatte Wochen vor der Versteigerung das Expose erhalten.
Kann Provision eingeklagt werden?
MfG
Immogast