Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) gewährt Menschen Versorgungsansprüche, die infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gesundheitliche Schäden erlitten haben. Dies gilt unter Umständen auch für Patienten, die durch eine misslungene Schönheitsoperation gesundheitlich beeinträgtigt sind.. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 29. April 2010 ( Az: B 9 VG 1/09 R ) entschieden.
Das Gericht gab der Klage einer Frau statt, die von einem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen ließ, ohne
von diesem zuvor über die damit verbundenen Risiken und andere wichtige Umstände aufgeklärt worden zu sein. Nach dem Eingriff kam es bei der Klägerin zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Wenige Monate später versuchte der Arzt weiteres Fett abzusaugen, um eine bestehene Fettschürze zu korrigieren. Auch dieses führte bei der gesundheitlich vorbelasteten Klägerin zu weiteren erheblichen Gesundheitsstörungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Bezüglich dieser beiden Eingriffe wurde der Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Taten zum Nachteil anderer Patienten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
von diesem zuvor über die damit verbundenen Risiken und andere wichtige Umstände aufgeklärt worden zu sein. Nach dem Eingriff kam es bei der Klägerin zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Wenige Monate später versuchte der Arzt weiteres Fett abzusaugen, um eine bestehene Fettschürze zu korrigieren. Auch dieses führte bei der gesundheitlich vorbelasteten Klägerin zu weiteren erheblichen Gesundheitsstörungen, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Bezüglich dieser beiden Eingriffe wurde der Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Taten zum Nachteil anderer Patienten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ebenso wie die Vorinstanzen entschied das Bundessozialgericht, dass die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden ist. Ein Patient werde dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten diene. So sei es hier gewesen, weil sich der Arzt bei seiner Vorgehensweise im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen habe leiten lassen und die gesundheitlichen Belange der Klägerin hintangestellt habe.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen