meint das Amtsgericht München (Akz. 163 C 1932/09): Ein Kantinenbesucher kam zu Schaden, weil er von einem niedrigen Terrassenabsatz gestürzt war und machte den Kantinenbetreiber darauf hin haftbar. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht meint. Es sei Kantinenbesuchern durchaus zumutbar, auf ihre eigenen Schritte zu achten.
Mal uff hessisch ...
AntwortenLöschenWer ja noch schöner, wenn jeder Schussel fer sei Dappischkeit Knete kassiern könnt.
Noch dazu, wenn er vorher a gellebbert hat.
Mal uff hessisch ...
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Noch dazu wenn er vorher a gelebbert hat.